Novellierte Betriebssicherheitsverordnung: Neue Fristen und Pflichten für Betreiber von Aufzugsanlagen

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde novelliert, so dass ab 1. Juni 2015 auch für Aufzüge neue Bestimmungen gelten. TÜV NORD begrüßt die vorgenommenen Änderungen besonders hinsichtlich der höheren Sicherheitsanforderungen.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde novelliert, so dass ab 1. Juni 2015 auch für Aufzüge neue Bestimmungen gelten. TÜV NORD begrüßt die vorgenommenen Änderungen besonders hinsichtlich der höheren Sicherheitsanforderungen.

Für alle Aufzüge soll gemäß neuer Verordnung eine einheitliche Prüffrist von maximal zwei Jahren gelten. Darunter fallen auch jene Anlagen, die nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden und bisher nur maximal alle vier Jahre geprüft werden mussten. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass die Prüffrist einer Aufzugsanlage durch den Betreiber unzutreffend festgelegt wurde, muss sie in Abstimmung mit der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) verkürzt werden, damit eine Aussage zum sicheren Betrieb getroffen werden kann. Dies kann zum Beispiel bei älteren oder schlecht gewarteten Anlagen der Fall sein. Des Weiteren legt die neue Betriebssicherheitsverordnung fest, dass nun eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS auch für Anlagen, die nach Aufzugsrichtline in Verkehr gebracht wurden, erfolgen muss. Bisher war dies nur für Anlagen, die sich an der Maschinenrichtlinie orientierten, der Fall.

Mehr Transparenz für geprüfte Aufzüge

Ein weiteres Novum ist die verpflichtende Anbringung einer Prüfplakette im Aufzug. Diese nennt den nächsten fälligen Prüftermin, ähnlich der HU-Plakette am Auto. „Bisher wurde ein Aufkleber mit dem Datum der letzten Prüfung bereits auf freiwilliger Basis in vielen Aufzügen angebracht“, erläutert Axel Stohlmann, Leiter des Kompetenzzentrums Fördertechnik bei TÜV NORD. „Die Plakettenpflicht sorgt für mehr Transparenz und soll das Verantwortungsbewusstsein bei Betreibern, die ihrer Prüfpflicht bisher nicht nachgekommen sind, erhöhen.“

Bessere Kommunikation im Notfall

Dank der neuen Verordnung ist zur Personenbefreiung zukünftig ein besserer Austausch mit dem Notdienst möglich. Denn Betreiber sind verpflichtet, ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem im Aufzug zu installieren. In manchen Aufzügen kann der Notdienst bisher ausschließlich mit einer Klingel erreicht werden. „Die Betreiber dieser Anlagen sind nun dazu verpflichtet, eine Gegensprechanlage nachzurüsten. Diese Maßnahme ermöglicht in Notsituationen ein schnelleres Handeln“, sagt Stohlmann. Für die Nachrüstung wird eine entsprechende Übergangsfrist bis Dezember 2020 gewährt.

Video zur Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung 2015

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